Satzung des nicht eingetragenen Vereins,
Angelgruppe „Elbe 92“
im Kreisanglerverein Schönebeck e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „AG Elbe92“
2. Der Verein ist ein „nicht eingetragener Verein“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schönebeck
§2 Zweck des Vereins
1. Die Förderung des umweltgerechten Verhaltens.
Der aktive Umweltschutz gehört zum Selbstverständnis aller Mitglieder.
2. Die AG will insbesondere einen spezifischen Beitrag zu dem Natur- und
Umweltschutz leisten und aktiv an der Erhaltung und Pflege der Gewässer
und an der Hege der Fischbestände mitwirken.
3. Die AG erfüllt ihre Aufgaben und ihren Zweck durch die Verbreitung und
Verbesserung des waidgerechten Fischens, der Schaffung und Erhaltung von
Erholungsmöglichkeiten, Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe, die Erhaltung und Pflege der im
und am Gewässer vorkommenden Tier und Pflanzen.
§3 Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
1. Arbeitseinsätze / Gewässerpflege
2. Hegefischen
3. regelmäßige Versammlungen
§4 Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein ist nicht eingetragen.
2. Die erwirtschafteten Umsätze kommen dem Verein und seinen Mitgliedern zugute.
§5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürlich Person werden.
- bei Jugendlichen unter 18 Jahren, ist eine Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft ensteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand wird schriftlich bestätigt und ist nicht
anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§6 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
- sind Angler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Passive Mitglieder
- zu den auch Förderer des Vereins gehören, pflegen aus Freude Beziehungen
zur Angelei, gehen den satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben des Vereins
„Elbe92“ nicht aktiv nach.
- sie erhalten kein Stimmrecht, sind jedoch ermächtigt, an allen Veranstaltungen
und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
3. Jugendliche
- sind diejenigen der Alterstufen 8-17 Jahren.
- Jugendliche haben kein Stimmrecht.
§7 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum
Ende eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
gem. §7 Abs.2 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserkärung an ein Mitglied des
Vorstandes erforderlich.
§8 Mitgliedsbeitrag
1. Aufnahmegebühr / Gebührenordnung
2. Jahresbeitrag als Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe der vorbenannten Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis 31.März des
jeweiligen Jahres für das aktuelle Jahr an den Verein zu zahlen.
Aufnahmegebühren:
Kinder von 8-14 Jahren : keine Aufnahmegebühr
Jugendliche von 15-17 Jahren : einmalig 15,00€
Erwachsene ab 18 Jahren : einmalig 25,00€
Jahresbeitrag:
Der Jahresbeitrag beträgt 173,00€ ohne Beteiligung an den Arbeitseinsätzen/
Gewässerpflege.
Im Jahr finden 7 Arbeitseinsätze / Gewässerpflege statt.
Mitglieder die an 2 Arbeitseinsätzen zu je 3 Stunden teilnehmen, zahlen einen
Jahresbeitrag entsprechend den Richtlinien des LAV.
§9 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer
von Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
2. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.
3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das
Vermögen des Vereins übersteigen.
§11 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens 8x im Jahr.
2. Die Termine für das kommende Jahr werden am Ende des aktuellen Jahres durch die
Mitglieder bestimmt.
3. Außerordentliche Versammlungen und deren Thema sind beim Vorstand anzumelden.
4. Es ist über jede Versammlung Protokoll zu führen.
Kassenbericht:
Der Kassenbericht des abgeschlossenen Kalenderjahres erfolgt in der Mitglieder-
versammlung im Januar oder Februar des neues Jahres durch den gewählten
Revisor.
§12 Beschlussfähigkeit des Vereins
1. Vorstand und Mitglieder entscheiden über alle alltäglichen Belange des Vereins und
halten ihn so am Laufen.
2. Außerordentliche Beschlüsse durch Mitglieder bedürfen immer einer 100%
Zustimmung des Vorstandes und einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
4. Jeder Beschluss kann frühestens nach 3Monaten neu entschieden werden.
§13 Beschlussfassung
1. Es wird per Handzeichen abgestimmt.
2. Eines der Mitglieder wird vorab als Protokollführer ernannt.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sin in einem
Protokoll festzuhalten.
4. Sollte der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung
des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen. Sie beschließt darüber hinaus,
wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist.
§14 Datenschutzklausel
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben werden unter Beachtung der Vorgabe der EU-
Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über personelle und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
erhoben und verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Mitglied insbesonde die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Die Organe des Vereins ,allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben-
erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. November 2019
beschlossen und bekannt gegeben und ist mit sofortiger Wirkung wirksam.
Schönebeck den 06.11.2019